Allgemeine Geschäftsbedingungen des Handwerks der Görner GmbH Stuckateure & Maler

1. Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Werktagen ab dem Angebotsdatum.
Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere sechs Monate als Vertragspreise. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auf-tragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die freie und ungehinderte Zufahrt zum Objekt für alle notwendigen Maschinen, Materialien und Transportgeräte sicherzustellen. Gleiches gilt für den Zugang zum Objekt. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung ist nicht gestattet.

3. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

4. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungsstellungsda-tum fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-nik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände her-vorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewähr-leistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die star-ken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grund-sanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

6. Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

8. Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

9. Die im Angebot genannten Leistungsmengen sind nicht verbindlich. Sie beruhen auf nur überschlägig ermittelten Leistungs-mengen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes zugesichert ist. Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet.
Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen, oder Ähnliches werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längen-maßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.

10. Die Görner GmbH Stuckateure & Maler beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Wiesbaden, Bierstadter Straße 45 in 65189 Wiesbaden verhandelt werden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz unseres Unternehmens. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Görner GmbH
Stuckateure
Maler
Fachhandel
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08:00 - 12:00 Uhr und
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Sa. 09:00 - 12:00 Uhr

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